Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

GEEV 2017

§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.

§ 30 § 32